Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt innerhalb der ersten drei Monate der Betriebszugehörigkeit einen Monat zum Monatsende, nach Ablauf der ersten drei Monate zwei Monate zum Monatsende.
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt gegenüber dem Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von
Älteren Beschäftigten in der Metallindustrie (ab dem vollendeten 53. Lebensjahr) darf nicht mehr gekündigt werden. Ihr Entgelt darf ab dem 54. Lebensjahr nicht gemindert werden (Verdienstsicherung). Für die Verdienstsicherung muss ein Angestellter eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vorweisen, für das Kündigungsverbot eine Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren.